Gabriel Gross GmbH
Gabriel Gross GmbH

Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Gross GmbH für Unternehmer

§ 1

Geltungsbereich

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegen­stehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Un­sere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unsren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Be­steller vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten nicht nur für den Vertrag, für den sie ausdrücklich vereinbart wur­den, sondern auch für Folgeverträge und unabhängig vom ersten Vertrag geschlos­sene Verträge, auch wenn diese nicht unter Verwendung unseres jeweiligen Bestellfor­mulars abgeschlossen werden.

§ 2

Angebot, Vertragsabschluß

Auf unserem Bestellformular erklärt der Käufer den bindenden Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrags. Unsere Handelsvertreter und Mitarbeiter, die mit dem Kunden die Be­stellung aufneh­men, sind zur Annahme des Antrages nicht berechtigt. Der Antrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum der Bestel­lung die Ablehnung erklärt haben. Auftragsbestätigungen werden nicht erteilt.Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung. Unsere Handelsvertreter sind zum Abschluß ergänzender Abreden oder zur Entgegennahme von Änderungswünschen nicht befugt.Sollten von Seiten der Vorlieferanten bestimmte Bauteile, Module oder Modelle nicht geliefert wer­den oder aufgrund des geringen Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel ausfal­len, so sind wir berechtigt, den erteilten Auftrag entsprechend zu reduzieren. An­sprüche hieraus kann der Käufer nicht herleiten.

§ 3

Preise & Zahlung

Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Lager. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftli­chen Wunsch des Käufers und stets auf dessen Kosten. Die Rechnungen sind – sofern nicht Ziff. 5 eingreift – zahlbar:

- innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto;

- vom 11. bis 30. Tag ab Rechnungsdatum netto.

Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.

Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzep­tiert. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der vorbehaltslosen Einlösung des Schecks maßgeblich, d.h. frühestens 14 Tage nach Einreichung. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.Bei Zahlung nach Fälligkeit bzw. bei Verzug bestimmen sich unsere Rechte nach § 288 BGB. Die Rechte gem. nachfolgendem § 8 bleiben unberührt.Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheit zu liefern, wenn nach Vertragsabschluß erkennbar wird, daß unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich - in den folgenden Fällen:

- eine der Banken des Käufers den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zuläßt,

- beim Käufer ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt,

- der Käufer zahlungsunfähig wird,

- hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

§ 4

Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Versandkosten trägt der Käufer.Wir sind berechtigt, die Waren in branchenüblichen Teillieferungen auszuliefern, ohne daß dies einen Mangel oder eine Pflichtverletzung darstellt.Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Kosten des Käufers in Kar­tons durch einen Spedi­teur unserer Wahl. Sofern der Käufer eine andere Verpackung oder Versandart wünscht, gehen die Kosten voll zu seinen Lasten.Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegt ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport Beauftragten auf der Seite des Käufers; einer Übergabe in diesem Sinne steht es gleich, wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.Wir lassen im Ausland produzieren. Aus diesem Grunde kann der in der Branche übliche Fall eintreten, daß nicht alle bestellten Waren an den Käufer ausgeliefert werden können. Dies stellt eine übliche Beschaffenheit der Ware, keinen Mangel, dar. Der Käufer kann hieraus keine Rechte ableiten, es sei denn, wir liefern weniger als 80 % des Auftragsvolumens.Nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine – unbeschadet des nachfolgenden § 8 Absatz 1 - Nachlieferfrist von 18 Tagen in Lauf. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als erfolgt; nachfolgender § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Rücktritt vom Vertrag nach vorstehendem Absatz 6 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist uns gegenüber schriftlich erklärt, daß er auf die Erfüllung des Vertrages besteht. Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf unsere schriftliche Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen an. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

§ 5

Exklusivität

Eine Exklusivität hinsichtlich des Ortes (z.B. im Sinne einer Konkurrenzschutzvereinbarung) sowie hinsichtlich Form, Design, Farbe oder sonstigen Beschaffenheiten der Ware wird dem Käufer nicht eingeräumt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung sind jedoch unsere Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter in keinem Falle berechtigt

§ 6

Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung

Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mittei­lung muß uns spätestens 5 Tage nach Eingang der Ware beim Käufer, bei versteckten Mängeln 5 Tage nach Entdeckung, zugehen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme derartiger Mängelrügen nicht berechtigt. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, also auch für den Zeitpunkt des Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge.Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Käufers in keinem Fall verbunden. Gewähr wegen Mängeln der Kaufsache wird zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet. Für den Fall, daß die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt. Nachfolgende Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so stehen ihm - unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die mangelhafte Ware bei ihm soweit ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall – wiederum unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, die Vertragsverletzung wurde arglistig durch uns verschuldet.Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung sind - soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betroffen sind - auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten auch unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf die Versicherungssumme der Haftpflicht von € 5,0 Mio. begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers, ausgenommen Aufwendungen des Käufers zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Bei berechtigten Ansprüchen nach dem ProdHaftG wird die Selbstbeteiligung gem. § 11 ProdHaftG von der Entschädigung abgezogenKleine, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in Qualität, Farbe, Maßen, Gewichten, der Ausstattung oder des Designs sind Teil der üblichen Warenbeschaffenheit und stellen keinen Mangel dar. Als Beschaffenheit gilt im übrigen nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart; öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe dar. Liegt ein Muster vor, so bestimmt sich die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ausschließlich anhand des vorliegenden Musters. Garantien im Rechtssinne werden durch uns nicht abgegeben. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei grobem Verschulden oder arglistigem Verhalten oder Regreßansprüchen gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

§ 7

Unterbrechung der Lieferung, Rücktritt

Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebs­störungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Käufer unverzüglich Kenntnis von Grund der Behinde­run­gen verschaffen, sobald zu übersehen ist, daß die vorgesehenen Fristen nicht einge­halten werden können.Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf schriftliche Anfrage hin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, daß rechtzeitig ge­lie­fert, bzw. abgenommen werde, so kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zu­rücktreten.Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertrags­partei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß jedoch vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen.Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. § 6 Absatz 5 gilt ent­sprechend.Wird aus von uns zu vertretenden Gründen die übernommene Leistung vor Gefahrüber­gang unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen; § 6 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und Schadensersatzanspruch in Höhe von 30% des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, daß uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Lehnt der Käufer die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Käu­fers liegenden Grund nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 30% des noch offenen Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käu­fer vorbehalten nachzuweisen, daß ein geringerer oder kein Schaden ent­standen ist.Wir behalten uns vor, im Falle der Absätze 6 und 7 einen höheren Schaden geltend zu ma­chen.

§ 8

Zahlungsverzug

Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, so verändern sich die Lieferfristen für alle an­deren laufenden Aufträge, ohne daß es unserer Mitteilung bedarf, um die Zeit vom 31. Tag ab Rechnungsdatum zur vollständigen Bezahlung. Ist der Käufer mit einer fälli­gen Zahlung in Verzug, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Vorauskasse oder Stel­lung einer Bank­bürgschaft vor Lieferung der Ware verlangen.Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Käufer die anfallenden Rechtsanwalts- oder Inkassogebühren zu tra­gen. Dies gilt insbesondere auch bei unberechtigter Zurückbehaltung fälliger Rech­nungs­beträge und bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.Im Falle des Zahlungsverzugs entfallen Zahlungsziele für bereits ausgelieferte Waren. Die diesbezüglichen Rechnungen werden -–unter Fortfall der Skontoberechtigung – so­fort zur Zahlung fällig.

§ 9

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü­chen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer ein Zurückbehaltungs­recht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags­verhältnis beruht.

§ 10

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit wir mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck-Wechsel–Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne daß es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.Der Verkäufer ist im Falle der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, seine Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern der Verkäufer die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn des Verkäufers. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichem Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns - im Inland einschließlich der Mehrwertsteuer - bereits jetzt alle Forde­rungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder die Zahlungen einstellt und keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung Insolvenzverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

§ 11

Wenn Kunden der GG GmbH mechanische Teile und Baugruppen bei der GG GmbH bestellen die Komponenten eines Gesamtauftrages von über 300.000 EUR darstellen und dieser mit Pönalen bezüglich Lieferverzug des Endproduktes zusammenhängen muss diese Information bereits bei der Anfrage bei der GG GmbH jedoch spätestens vor der Bestellabsicht an die GG GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Solche Anfragen werden wir grundsätzlich nicht anbieten und die Komponenten auch nicht fertigen. In diesem Fall wird die Bestellung zeitnah schriftlich abgesagt. Sollte diese Information seitens des Kunden der GG GmbH verschwiegen werden übernehmen wir keine Haftung für alle Folgekosten und Schadensersatzansprüche. Unsere einzige Pflicht in solchen Fälle in denen die Folgekosten einer verspäteten Lieferung verschwiegen worden waren, ist die Nachbesserung nach gültigem Deutschen Recht oder wenn das nicht möglich ist eine für den Kunden kostenlose Neuanfertigung anzubieten mit Lieferung in angemessener Zeit wie das eben technisch möglich ist.

§12

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist auch für Scheck- und Wechselklagen nach unserer Wahl Stuttgart, wenn der Käufer Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluß seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepu­blik Deutschland verlegt oder sein Wohn- oder Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Auf­enthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Es bleibt uns jedoch vorbe­halten, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu ver­klagen.Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Stuttgart, wenn der Käufer Kaufmann ist.

§ 13

Rechtswahl

Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich den in Deutschland geltenden Handelsbräuchen und technischen Gepflogenheiten, Anwendung.

§ 14

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.